Geschäftsbedingungen
ERGÄNZENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Bestellungen über www.enerpac-shop.ch
Im Folgenden möchten wir Ihnen unsere ergänzenden Geschäftsbedingungen vorstellen, die wir für die Bearbeitung und Abwicklung Ihres Kaufs auf https://www.enerpac-shop.ch zugrunde legen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schalcher Engineering GmbH (untenstehend).
1. VERTRAGSSCHLUSS UND WARENLIEFERUNGEN
1.1 Bei der Bestellung auf https://www.enerpac-shop.ch ist Ihr Vertragspartner die Schalcher Engineering GmbH, Städeliweg 7, 9220 Bischofszell.
1.2 Durch Anklicken des Buttons "jetzt kaufen" geben Sie eine provisorische Bestellung über die Artikel im Warenkorb ab. Den Eingang Ihrer Bestellung bestätigen wir Ihnen unmittelbar per E-Mail nach dem Absenden der Bestellung. Eine verbindliche Bestellung / ein verbindlicher Vertrag kommt mit dem Zustellen der zusätzlichen Auftragsbestätigung durch Schalcher Engineering GmbH zustande.
1.3 Bitte beachten Sie, dass wir ausnahmsweise nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet sind, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäss bestellt haben, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden sind. Voraussetzung ist, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben und wir Sie über diesen Umstand unverzüglich informiert haben. Bei entsprechender nachträglicher Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir Ihnen bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
1.4 Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko), übernehmen wir nicht. Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Waren verpflichtet.
1.5 Bestellungen liefern wir Ihnen innerhalb der Schweiz und Liechtenstein aus. Für Lieferungen ins Ausland kontaktieren Sie bitte unseren Kundendienst.
1.6 Wir behalten uns das Recht vor, einen Auftrag abzulehnen oder den Auftrag ohne Angabe von Gründen zu stornieren, dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich, wenn der Verdacht auf eine betrügerische Handlung besteht.
2. PREISE, VERSANDKOSTEN
2.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise.
2.2 Die angegebenen Preise sind in Schweizer Franken zuzüglich MwSt..
2.3 Mit der Aufträgsbestätigung erhalten Sie die Angaben Porto- bzw. Speditionskosten.
2.4 Mit der Auftragsbestätigung erhalten Sie die Angaben zu den Lieferfristen. Diese ist nur dann verbindlich, wenn sie von der Schalcher Engineering GmbH schriftlich als „verbindlich“ zugesichert wurden.
3. ZAHLUNG
3.1 Grundsätzlich bieten wir die Zahlarten Vorkasse und Rechnung an.
3.2 Wir behalten uns bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen.
3.3 Die Zahlart wird mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
3.4 Der Kaufpreis wird bei Kauf auf Rechnung am Tag des Eingangs der Lieferung beim Kunden zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 20 Tagen nach Fälligkeitseintritt, gerät der Kunde in Verzug. In diesem Fall behält die Schalcher Engineering GmbH sich das Recht vor, den Kunden neben dem Rechnungsbetrag Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Der offene Rechnungsbetrag (inkl. Verzugszinsen und Mahngebühren) kann zum Zwecke des Inkassos abgegeben werden.
3.5 Sie sind damit einverstanden, dass Sie Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen in elektronischer oder in Papier-Form erhalten.
4. RÜCKGABERECHT UND GESETZLICHE MÄNGELHAFTUNG
4.1 Schalcher Engineering GmbH bietet grundsätzlich kein Rückgaberecht auf korrekt gelieferte Produkte.
4.2 Es gilt die gesetzliche Mängelgewährleistung. Schalcher Engineering GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei geltend gemachten und festgestellten Mängeln der Kaufsache dem Käufer mängelfreien Ersatz zu liefern.
5. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
5.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Schalcher Engineering GmbH.
5.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Schalcher Engineering GmbH.
5.3 Die Vereinbarungen und Abmachungen unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht. Das „Wiener Kaufrecht“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) findet keine Anwendung.
5.4 Sollten Bestimmungen der vorliegenden ergänzenden Geschäftsbedingungen bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Fall werden nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen jenen der unwirksamen so nahekommen, wie rechtlich möglich.
Schalcher Engineering GmbH
Städeliweg 7
9220 Bischofszell
November 2023
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind integrierender Bestandteil des zwischen dem Kunden und der Schalcher Engineering GmbH abgeschlossenen Vertrages. Zudem kann die Schalcher Engineering GmbH für einzelne Lieferungen oder Dienstleistungen ergänzende Geschäftsbedingungen festsetzen.
Allfällige anderslautende Bedingungen des Kunden im Einzelfall sowie allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als wegbedungen. Ausdrückliche, abweichende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Schalcher Engineering GmbH bedürfen der Schriftform oder aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Schalcher Engineering GmbH der Textform.
LEISTUNGEN DER SCHALCHER ENGINEERING GMBH
Der Lieferumfang bzw. der Umfang der Dienstleistung der Schalcher Engineering GmbH kann deren Auftragsbestätigung, individuellen und für verbindlich erklärten Leistungsbeschreibungen, sowie dem Vertrag mit dem Kunden entnommen werden. Prospekte, Kataloge und Angaben auf der Website sind grundsätzlich nicht verbindlich.
Abweichende Regelungen in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden vorbehalten, ist die Verpackung der Lieferung im Preis nicht mitenthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird – mit Ausnahme der Fälle, in denen vereinbart worden ist, dass diese auf Kosten des Kunden wieder an die Schalcher Engineering GmbH zurückzusenden ist – von der Schalcher Engineering GmbH nicht zurückgenommen.
Die Kosten des Transports bzw. des Versands und der Versicherung der Lieferung sind im Preis nicht mitenthalten. Besondere Wünsche des Kunden bezüglich Transport bzw. Versand sind der Schalcher Engineering GmbH rechtzeitig bekannt zu geben. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport bzw. dem Versand sind vom Kunden bei Erhalt der jeweiligen Lieferung unverzüglich dem letzten Frachtführer mitzuteilen. Die Versicherung gegen Schäden jeglicher Art ist Sache des Kunden.
Zur Vertragserfüllung kann die Schalcher Engineering GmbH jederzeit selbstständig verantwortliche Subunternehmer beiziehen.
ANPASSUNG LIEFERUNGEN, DIENSTLEISTUNGEN UND DESIGN / TECHNISCHE ÄNDERUNGEN
Die Schalcher Engineering GmbH ist berechtigt, ihre Lieferungen und Dienstleistungen anzupassen, insbesondere Änderungen des Designs und der Technik vorzunehmen, soweit sie dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Marktentwicklung für sinnvoll erachtet und dadurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
PFLICHTEN DES KUNDEN
Ohne besondere, abweichende Regelung im Vertrag entspricht die Lieferung bzw. die Dienstleistung der Schalcher Engineering GmbH den schweizerischen Vorschriften und Normen. Der Kunde hat die Schalcher Engineering GmbH schriftlich, vor Abschluss des Vertrages, auf abweichende, ausländische Vorschriften und Normen bzw. auf spezifische, ausländische Vorschriften und Normen bezüglich der Einfuhr und des Betriebs der Lieferung bzw. der Ausführung der Dienstleistung aufmerksam zu machen.
Wird dem Kunden für die Erbringung der Dienstleistungen der Schalcher Engineering GmbH Material zur Verfügung gestellt, so ist dieses an einem geeigneten Ort aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen, insbesondere vor Hitze und Feuchtigkeit, zu schützen. Dieses Material bleibt im Eigentum der Schalcher Engineering. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde für die Kosten für den Ersatz des Materials aufzukommen.
Damit die Schalcher Engineering GmbH ihre Leistungen erbringen kann, ist diese auf die Zusammenarbeit und Mitwirkung des Kunden angewiesen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Schalcher Engineering GmbH von ihrer weiteren Leistungspflicht entbunden. Ferner kann die Schalcher Engineering GmbH nach erfolgter Abmahnung dem Kunden die ihr bis dahin angefallene Kosten in Rechnung stellen.
LIEFERFRIST
Es gilt die Lieferfrist gemäss Auftragsbestätigung bzw. Vertrag. Diese ist nur dann verbindlich, wenn sie von der Schalcher Engineering GmbH schriftlich als „verbindlich“ zugesichert wurde.
Die von der Schalcher Engineering GmbH verbindlich zugesicherte Lieferfrist wird von dieser nach bestem Vermögen eingehalten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags-, insbesondere der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist verlängert sich namentlich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt oder nachträgliche Änderungen am Lieferumfang bzw. der Dienstleistung vornimmt oder wenn Hindernisse höherer Gewalt oder Zufallsereignisse auftreten, welche die Schalcher Engineering GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unabhängig davon, ob diese in ihrer Einflusssphäre oder in der Einflusssphäre des Kunden oder eines Dritten eintreten.
Mit Ausnahme der nachfolgenden Rechte und Fälle von rechtswidriger Absicht bzw. grober Fahrlässigkeit der Schalcher Engineering GmbH vorbehalten, verzichtet der Kunde auf sämtliche Rechte und Ansprüche wegen Lieferverspätungen bzw. Verspätungen in der Erbringung von Dienstleistungen.
Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, infolge Lieferverzugs vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, soweit die Lieferverzögerung mehr als 10 Tage beträgt und nachweisbar durch die Schalcher Engineering GmbH verschuldet wurde, eine Verzugsentschädigung im Umfang des tatsächlich eingetretenen Verzugsschadens bis max. 5 % des Preises der verzögerten Lieferung bzw. der verzögert erbrachten Dienstleistung geltend zu machen. Übersteigt der tatsächlich eingetretene Verzugsschaden die maximale Verzugsentschädigung, so hat der Kunde der Schalcher Engineering GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist in verschuldeter Weise durch die Schalcher Engineering GmbH nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung bzw. der noch nicht erbrachten Dienstleistung zu verweigern. Ist dem Kunden eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zuzumuten, so ist er gegen Rückgabe bereits erfolgter Lieferungen berechtigt, insofern vom Vertrag zurückzutreten und die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen zu fordern, als eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Vertragsleistungen überhaupt möglich ist.
ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
Werden Vertragsobjekte dem Kunden am Werkstandort übergeben oder zugesendet, so gehen Nutzen und Gefahr am Vertragsobjekt auf den Kunden über, sobald dieses dem Kunden bzw. die Sendung dem Transporteur übergeben worden ist. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Verzögert sich die Übergabe des Vertragsobjekts an den Kunden bzw. den Transporteur auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, ausserhalb des Einflussbereichs der Schalcher Engineering GmbH so gehen Nutzen und Gefahr im ursprünglich vereinbarten Übergabezeitpunkt auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt werden die Vertragsobjekte auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
PRÜFUNG DER LIEFERUNG, GENEHMIGUNG
Die Schalcher Engineering GmbH prüft die Lieferungen vor deren Übergabe an den Kunden bzw. den Transporteur im geschäftsüblichen Umfang. Weitergehende Prüfungen sind speziell zu vereinbaren.
Der Kunde hat die Lieferungen bei Erhalt umgehend zu prüfen und vorhandene Mängel bei der Schalcher Engineering GmbH sofort schriftlich mit detaillierter Angabe des festgestellten Mangels zu rügen. Unterlässt er diese Pflicht, so gelten die Lieferungen als genehmigt.
Hat der Kunde einen Mangel gerügt, ohne dass in der Folge ein Mangel, für den die Schalcher Engineering GmbH einzustehen hat, festgestellt werden kann, so schuldet der Kunde der Schalcher Engineering GmbH den Ersatz der Kosten, welche durch diese Mängelrüge ausgelöst worden sind.
GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG FÜR MÄNGEL
Wegen Mängel irgendwelcher Art an den Lieferungen bzw. erbrachten Dienstleistungen hat der Kunde ausschliesslich die Rechte und Ansprüche, die im Rahmen dieses Kapitels (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich aufgeführt sind.
Die Schalcher Engineering GmbH behebt die im Rahmen der Prüfung gemäss Abschnitt "Prüfung der Lieferung, Genehmigung" festgestellten und entsprechend gerügten Mängel so rasch als möglich. Soweit als notwendig und dem Kunden zumutbar ist der Kunde diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet. Der Abschluss der Mängelbehebung ist dem Kunden mitzuteilen. Dieser hat den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung erneut zu prüfen. Dabei gelten die Regelungen gemäss Abschnitt "Prüfung der Lieferung, Genehmigung" analog.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Lieferung an den Kunden bzw. an den Transporteur. Werden Übergabe, Transport bzw. Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen ausserhalb des Einflussbereichs der Schalcher Engineering GmbH verzögert, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab ursprünglich vereinbartem Übergabezeitpunkt zu laufen. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungspflicht, welche in diesem Fall 6 Monate betrifft, im Zeitpunkt der Übergabe, Transport bzw. des Versands der ersetzten bzw. reparierten Teile zu laufen.
Der Gewährleistungsanspruch des Kunden erlischt sofort, wenn der Kunde oder von der Schalcher Engineering GmbH nicht autorisierte Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, der Kunde nicht umgehend alle zumutbaren Massnahmen zur Schadenminderung vornimmt oder seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Mangelbehebung verletzt. Unsachgemässe Behandlung, Wartung und Bedienung, Mängel infolge natürlicher Abnützung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder anderer Gründe, die die Schalcher Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, wie Ereignisse höherer Gewalt oder Zufallsereignisse, schliessen die Gewährleistung ebenfalls aus. Von der Gewährleistung zudem ausgenommen ist jegliches Verbrauchsmaterial. Für Leistungen von Dritten, deren Einbezug vom Kunden vorgeschrieben wurde bzw. für Mängel, die auf schlechtes bzw. ungeeignetes Material zurückzuführen sind, welches vom Kunden geliefert oder vorgeschrieben worden ist, besteht seitens der Schalcher Engineering GmbH ebenfalls keine Gewährleistung.
Tritt während der Gewährleistungsfrist an einem oder mehreren Teilen der Lieferung ein Mangel auf, welcher auf schlechtes Material seitens der Schalcher Engineering, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung nachweislich zurückgeführt werden kann oder ist eine oder sind mehrere zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt und meldet der Kunde umgehend diesen Mangel mit detaillierter Angaben der Schalcher Engineering, so verpflichtet sich die Schalcher Engineering, diesen Mangel so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder das schadhafte Teil zu ersetzen. Ersetzte Teile werden automatisch Eigentum der Schalcher Engineering, sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Schalcher Engineering GmbH trägt die angemessenen Kosten der Nachbesserung bzw. des Ersatzes der mangelhaften Teile inklusive der üblichen Transportkosten.
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises (Minderung). Können die mangelbehafteten Lieferungen bzw. die mangelhaft ausgeführten Dienstleistungen zum im Voraus bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Ausmass verwendet werden, so hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferung bzw. der Dienstleistung zu verweigern. Ist dem Kunden eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zuzumuten, so ist er gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen berechtigt, insofern vom Vertrag zurückzutreten und die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen zu fordern, als eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Vertragsleistungen überhaupt möglich ist.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Alle Arten von Vertragsverletzungen bzw. alle daraus folgenden Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Alle Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind zusammen in der Höhe auf den vom Kunden bezahlten Gesamtpreis beschränkt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Rückabwicklung oder Aufhebung des Vertrages sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schalcher Engineering GmbH und ihre Subunternehmen haften somit weder für direkte oder indirekte noch für mittelbare oder unmittelbare Schäden. Dieser Ausschluss umfasst insbesondere jede Haftung der Schalcher Engineering GmbH und ihrer Subunternehmen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für mangelhafte Beratung, für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschäden aus Produktionsausfall, Datenverlust oder aus der Verletzung von irgendwelchen Nebenpflichten.
PREISBASIS
Alle vereinbarten Preise lauten auf Schweizer Franken und verstehen sich, schriftliche vertragliche Vereinbarungen vorbehalten, exklusive Mehrwertsteuer und andere öffentliche Abgaben. Die vereinbarten Preise umfassen weder Lieferkosten, Verpackung noch sonstige Produktenebenkosten wie z.B. Versicherungsprämien, Kosten für Bewilligungen aller Art sowie Kosten für Beurkundungen. Diese Kosten sowie Steuern, Abgaben und Zölle aller Art sowie administrative Aufwendungen, die mit diesem Vertrag bzw. dessen Erfüllung im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese Kosten bei der Schalcher Engineering GmbH oder einer ihrer Subunternehmen erhoben werden. Gegen Vorlage entsprechender Belege sind diese Kosten der Schalcher Engineering GmbH bzw. ihrer Subunternehmen zu erstatten.
Notwendige elektrische Installationen oder bauliche Veränderungen sind ebenfalls im Preis nicht enthalten. Gleiches gilt für den Aufwand für Schulungen sowie allfällige spezielle Anpassungen. Sofern solche Leistungen seitens des Kunden gewünscht sind, werden diese Leistungen separat in Rechnung gestellt.
Die Schalcher Engineering GmbH ist berechtigt, eine Anpassung des Preises vorzunehmen, wenn die Lieferung aufgrund Nichterfüllen bzw. verspätetem Erfüllen der Mitwirkung des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als ursprünglich vertraglich vereinbart wurde,
oder die Art, die Ausführung, die Beschaffenheit bzw. der Umfang der Lieferung bzw. der Dienstleistung auf Grund eines Umstandes, welcher der Kunde zu verantworten hat oder aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften, eine Änderung erfahren hat.
Wenn ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, gelten die Ansätze gemäss diesem Vertrag. Kilometer und Reisezeit werden nach den offiziellen Angaben gemäss Google Maps abgerechnet. Unterzeichnete Rapporte gelten als anerkannt.
Allfällige Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwendungen, so gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Gebühren oder sonstiger Kosten zu leisten. Wurden vertraglich keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart, so gelten folgende Zahlungskonditionen:
Bei Aufträgen unter CHF 10'000.--:
- 100 % des Auftragswertes (netto) werden 30 Tage nach erfolgter Auftragsausführung (Übergabe) fällig.
Bei Aufträgen ab CHF 10'000.--:
- 50 % des Auftragswertes (netto) wird sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig (der Auftrag wird erst nach Eingang der Zahlung ausgelöst); der Restbetrag (netto) wird 30 Tage nach erfolgter Auftragsausführung (Übergabe) fällig.
Bei Aufträgen ab CHF 50'000.--:
- 100% des Auftragswertes (netto) wird nach Vereinbarung in der Auftragsbestätigung fällig (der Auftrag wird erst nach Eingang der Zahlung ausgelöst).
Zudem ist ist Schalcher Engineering GmbH dazu berechtigt, Leistungen und Lieferungen nur gegen Vorkasse zu gewähren.
Die individuellen Zahlungsfristen bzw. -termine werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Diese sind auch dann einzuhalten, wenn sich die Lieferung oder Leistungen bzw. die Abnahme derselben aus Gründen verzögern, die ausserhalb der Einflusssphäre der Schalcher Engineering GmbH liegen oder wenn der Kunde unwesentliche Vertragsmängel geltend macht. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug.
Werden die Anzahlung oder die im Vertrag vereinbarten Sicherheiten nicht geleistet, so ist die Schalcher Engineering GmbH berechtigt, wahlweise weiterhin die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder von diesem zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Muss die Schalcher Engineering GmbH aufgrund eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Umstandes aus berechtigen Gründen befürchten, dass sie die Zahlungen des Kunden nicht vollständig bzw. nicht rechtzeitig erhält, so ist die Schalcher Engineering GmbH berechtigt, die weitere Ausführung so lange auszusetzen, als der Kunde keine Sicherheiten für seine korrekte Vertragserfüllung beibringt. Werden diese Sicherheiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist beigebracht, so ist die Schalcher Engineering GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Schalcher Engineering GmbH einen Verzugszins von 5 % verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug behält sich die Schalcher Engineering GmbH ausdrücklich vor. Für Mahnungen kann die Schalcher Engineering GmbH eine Gebühr von CHF 20.-- pro Mahnung erheben.
Die Schalcher Engineering GmbH kann ihre Forderung mit Gegenforderungen des Kunden verrechnen. Der Kunde ist demgegenüber nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen der Schalcher Engineering GmbH zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich, auf das Geltend machen von Retentionsrechten gegenüber der Schalcher Engineering GmbH zu verzichten.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Schalcher Engineering GmbH im Eigentum der Schalcher Engineering. Schutzrechte gehen solange nicht auf den Kunden über. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im zuständigen Eigentumsregister eingetragen werden kann. Der Kunde wirkt an dazu notwendigen Handlungen mit. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Lieferungen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instand zu halten und im verkehrsüblichen Rahmen gegen Dritteinwirkungen zu versichern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist unzulässig. Zudem hat er alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der Schalcher Engineering GmbH weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
NUTZUNGSRECHTE
Die Schalcher Engineering GmbH behält sich sämtliche Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie dem Kunden ausgehändigt hat. Der Kunde macht diese Dokumente Dritten nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch die Schalcher Engineering GmbH zugänglich und verwendet diese nur zum mit der Schalcher Engineering GmbH vereinbarten Zweck.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferungen den schweizerischen bzw. ausländischen Exportkontrollen unterstehen können und im Falle einer fehlenden Bewilligung der zuständigen Behörde diese Lieferungen weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Der Kunde verpflichtet sich, allfällig mitgelieferte Software nur auf seiner Anlage für seinen eigenen Gebrauch zu benutzen (nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht) und diese Programme, einschliesslich Dokumentation, Dritten - weder ganz noch teilweise - zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. Mit Ausnahme dieses Nutzungsrechts bleiben sämtliche Rechte an den Programmen bei der Schalcher Engineering GmbH bzw. den Urhebern dieser Programme, auch wenn der Kunde daran Änderungen vornimmt. Ergänzende bzw. abweichende, spezifische Regelungen zur Softwarenutzung bleiben vorbehalten und gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil. Sie gehen diesen AGB vor. Ohne ausdrückliche, schriftliche Ermächtigung dürfen an den Programmen keine Änderungen und von den Programmen und den dazugehörigen Dokumenten keine Kopien irgendwelcher Art erstellt werden.
KUNDENDATEN
Die von der Schalcher Engineering GmbH erfassten Daten (inkl. personenbezogene Daten des Kunden) werden zum Zweck der Vertragserfüllung genutzt. Darüber hinaus ist die Schalcher Engineering GmbH berechtigt, die Daten auch zu Informationszwecken in Papierform oder per E-Mail und zur Pflege der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zu verwenden.
Der Kunde erteilt zudem sein Einverständnis, dass die Schalcher Engineering GmbH die Kundendaten an Dritte im In- und Ausland weitergeben darf, soweit dies für die oben genannten Zwecke oder zur Ausübung einer gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht notwendig ist.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort ist der Sitz der Schalcher Engineering.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Schalcher Engineering.
Die Vereinbarungen und Abmachungen unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht. Das „Wiener Kaufrecht“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) findet keine Anwendung.
Sollten Bestimmungen der vorliegenden AGB bzw. allfälliger ergänzender Geschäftsbedingungen nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Fall werden nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen jenen der unwirksamen so nahekommen, wie rechtlich möglich.
Oktober 2023